Gladenbach übertrumpft Marburg

In der 6. Runde der Kreisklasse empfing die 3. Mannschaft der „Königsspringer“ das talentierte Nachwuchs-Team SK Marburg 8. Die Gladenbacher mussten ohne Cedric Schirach auskommen und den Wettkampf mit einem 0:1-Rückstand beginnen.

Weiterlesen...

Unentschieden beim Favorit

Im ersten Wettkampf des neuen Jahres musste die 3. Mannschaft der „Königsspringer“ beim Tabellenführer SK Marburg 7 antreten und erkämpfte ein verdientes Unentschieden 2:2.

Weiterlesen...

SATZUNG des SCHACHKLUBS „Königsspringer“ Gladenbach e.V.

§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Schachklub" Königsspringer" Gladenbach ist ein rechtsfähiger Verein mit dem Sitz in Gladenbach.
Er soll im Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er will das Schachspiel pflegen und fördern und damit zur Pflege des sozialen Lebens beitragen. Er veranstaltet Schachabende, Turniere und Wettkämpfe.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 4
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Klubs. Sie hat den Vorstand zu wählen und kann ihm Richtlinien für seine Arbeit erteilen. Sie wird vom Vorstand einberufen und geleitet.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen, entscheidet über die Rechnungsprüfung sowie über die Entlastung des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich ersten Quartal eines Kalenderjahres einzuberufen und beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit beruft der Vorstand eine neue Versammlung schriftlich ein; diese ist stets beschlußfähig.
Auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, eine Mitgliederversammlung mit der im Antrag geforderten Tagesordnung einzuberufen.
Die Zuständigkeit der Versammlung ergibt sich im Übrigen aus ihrer Tagesordnung. Diese wird vom Vorstand festgesetzt und spätestens acht Tage vor der Versammlung den Mitgliedern zugesandt oder durch Aushang am schwarzen Brett des Klubs bekanntgegeben. Die Tagesordnung kann in der Versammlung geändert oder ergänzt werden, wenn zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zustimmen.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch geheime Abstimmung unter Leitung eines von der Versammlung gewählten Wahlleiters. Wenn sich kein Widerspruch erhebt, können sowohl einzelne Vorstandsmitglieder als auch der Gesamtvorstand durch Zuruf gewählt werden. In den Vorstand gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzusetzen, das den wesentlichen Inhalt der gefaßten Beschlüsse wiedergibt. Es ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und soll bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsicht ausliegen.

§ 5
Vorstand
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Je zwei der genannten Vorstandsmitglieder sind zusammen vertretungsberechtigt.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben können ihm von der Mitgliederversammlung gewählte Beisitzer zugeordnet werden. Die Befugnisse dieser Beisitzer ergeben sich aus den Beschlüssen derjenigen Mitgliederversammlung, die deren Ämter schuf. Sämtliche Ämter des Klubs sind Ehrenämter.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Ein Vorstandsmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn es sich um ein Rechtsgeschäft mit ihm oder um einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Klub handelt.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte in vollem Umfange bis zur Wahl eines neuen Vorstandes fort.
Auch während seiner Amtszeit kann der Vorstand durch Beschluß einer Mitgliederversammlung abberufen und ein neuer Vorstand gewählt werden.
Der Vorstand beschließt über die Veranstaltungen des Klubs. Er kann über Ausgaben bis zur Höhe des Kassenbestandes verfügen; zu weitergehenden Verpflichtungen bedarf er der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Der Vorsitzende leitet die Veranstaltungen des Klubs. Über seine Vertretung bei längerer Verhinderung beschließt der Vorstand.
Der Schriftführer protokolliert die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen. Er verwahrt die Mitgliederliste, die Protokolle und die beim Klub eingehenden Schriftstücke.
Über ausgehende Schreiben sind Entwürfe oder Durchschläge aufzubewahren.
Der Kassenwart verwaltet die Kasse, führt das Kassenbuch und Konten des Vereins. In den Kassenbüchern darf der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung nicht unleserlich gemacht werden; es darf nichts radiert und es dürfen solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, die es ungewiß lassen, ob sie ursprünglich oder später gemacht wurden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch einen oder mehrere von einer Mitgliederversammlung bestellte Rechnungsprüfer. Diese erstatten der folgenden Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung und schlagen die zu fassenden Beschlüsse vor. In Ausnahmefällen kann ein Rechnungsprüfer seinen Prüfungsbericht derselben Versammlung vorlegen, die ihn gewählt hat.

§ 6
Mitgliedschaft
Mitglied des Klubs kann jede unbescholtene Person werden, die das Schachspiel kennt oder erlernen will. Gäste können durch ein Mitglied des Vorstandes in den Klub eingeführt werden. Über ihre Beteiligung an Klubveranstaltungen entscheidet der Vorstand. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können Persönlichkeiten, die sich um das Gladenbacher Schachleben verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
Die Aufnahme in den Klub erfolgt durch Beschluß des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
Verweigert der Vorstand die Aufnahme, so kann der Antragsteller seine Beitrittserklärung der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen, die dann über seine Aufnahme mehrheitlich beschließt.
Jedem neu eintretenden Mitglied ist ein Exemplar dieser Satzung auszuhändigen. Mit der ersten Beitragszahlung erkennt es die Satzung an.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Gebühren pünktlich zu entrichten und die klubeigenen Gegenstände behutsam zu behandeln. Sie haben das Recht, die Spielabende zu besuchen und sollen hiervon regen Gebrauch machen. Die Teilnahme an Turnieren und Wettkämpfen ist freiwillig.
Bei wirtschaftlicher Notlage eines Mitgliedes kann der Vorstand im Einzelfall die Beiträge und Gebühren ermäßigen. Ist ein Mitglied mehr als sechs Monate in Zahlungsrückstand, so entscheidet der Vorstand über dessen weitere Mitgliedschaft.
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Klub erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, eine solche mündliche oder schriftliche Erklärung entgegenzunehmen. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muß einen Monat vorher erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Klub ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß ist den Mitgliedern bekannt zu geben. Gegen den Beschluß, durch den ein Mitglied ausgeschlossen wurde, steht jedem Mitglied - auch dem Ausgeschlossenen selbst - der Einspruch an die nächste Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch ist unzulässig, wenn der Ausgeschlossene mehr als ein Jahr in Zahlungsrückstand war.
Bis zur Entscheidung über einen zulässigen Einspruch ruhen Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe an gerechnet.

§ 7
in der von der Jahreshauptversammlung am 29. Januar 2010 beschlossenen Fassung
Satzungsänderung und Auflösung
a)    Satzungsänderungen:
Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden einer beschlußfähigen Mitgliederversammlung. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung ist mitzuteilen, welche Bestimmung(en) geändert werden soll(en).

b)    Auflösung:
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schachbezirk 3 Lahn-Eder e.V., der es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
Freiwillige Auflösung soll nicht erfolgen, solange der Klub mehr als vier Mitglieder zählt.


Gladenbach, den 29.01.2010

 

als PDF herunterladen